Satzung

der Partei Alternative für Deutschland („AfD“) – Kreisverband Germersheim

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

Der AfD Kreisverband Germersheim ist eine Untergliederung der Alternative für Deutschland (AfD) Rheinland-Pfalz. Die Kurzbezeichnung lautet AfD Germersheim.
Sitz des Kreisverbands ist die Kreisgeschäftsstelle bzw., solange eine solche noch nicht besteht, der Wohnsitz des Kreisvorsitzenden. Das Tätigkeitsgebiet ist der Landkreis Germersheim.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Der Kreisverband setzt sich aus den Mitgliedern der AfD zusammen, die ihrenvHauptwohnsitz in dessen Tätigkeitsgebiet haben. Abweichend davon können auch AfD-Mitglieder, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Tätigkeitsgebietes haben, Mitglieder eines Kreisverbandes werden, wenn der Vorstand des aufnehmende Kreisverbandes und der Landesvorstand zugestimmt hat.

(2) Bezüglich des Erwerbs und der Beendigung der Mitgliedschaft bzw. Fördermitgliedschaft sowie der Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten die Bestimmungen der Bundessatzung.

(3) Vor der Aufnahmeentscheidung ist vom Kreisvorstand ein persönliches Gespräch mit dem Antragssteller zu führen. Stimmt der Kreisvorstand dem Aufnahmeantrag zu, teilt er dies den übergeordneten Gebietsvorständen mit.

(4) Einen Wechsel des Hauptwohnsitzes hat das Mitglied unverzüglich dem Vorstand des bisherigen und folgenden Kreisverbands anzuzeigen.

§ 3 Gliederung des Kreisverbands

Gliederung

(1) Kreisverbände können sich in lokale Gebietsverbände, also in Stadt- und Gemeindeverbände untergliedern. Fünf ortsansässige Mitglieder können einen lokalen Gebietsverband unter Beachtung der politischen Grenzen und örtlichen Bedürfnisse gründen. Gesetzliche Änderungen der Kreis- oder sonstigen Gemeindegrenzen sollen entsprechend angepasst werden.

(2) Die Mitgliederversammlung müssen der Gründung eines Gebietsverbandes unterhalb der Kreisebene zustimmen. Satzungsrecht, Finanzen und Pflichten der Gebietsverbände.

(3) Gebietsverbände haben das Recht, sich unter Beachtung des Parteiengesetzes, der Satzungen und sonstigen Ordnungen der höheren Gliederungen sowie der wesentlichen Strukturen des Landesverbands eine Satzung und Finanzordnung zu geben. Kreisverbände beteiligen Untergliederungen angemessen an ihren erhaltenen Finanzmitteln. Alle Satzungen und Finanzordnungen sowie ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung des nächsthöheren Gebietsvorstands, der zugunsten der Einheit des Gebietsverbands und Zusammenarbeit der untergliederten Gebietsverbände auf vergleichbare Parteistrukturen, Rechtsgrundlagen und Verfahren zu achten hat.

§ 4 Organe des Kreisverbands

Organe des Kreisverbands sind die Mitgliederversammlung, der Kreisvorstand.

§ 5 Die Mitgliederversammlung

Allgemeines

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste politische Organ des Kreisverbands. Sie ist als ordentliche Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich oder als außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Der Kreisvorstand beschließt Datum und Tagungsort der Mitgliederversammlung.

(3) Der Kreisvorstand gibt dem Landesvorstand rechtzeitig Kenntnis über ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen und lädt den Kreisbetreuer unter Mitteilung des Datums, des Tagungsorts und der vorläufigen Tagesordnung ein. Alle Mitglieder des Landesvorstands haben Rederecht auf der Mitgliederversammlung. Die Bestimmungen aus Satz 2 und 3 gelten entsprechend für Kreisvorstände gegenüber den Gliederungen des Kreisverbandes.

Aufgaben und Kompetenzen

(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Kreisverbands. Die Mitgliederversammlung wählt den Kreisvorstand und beschließ insbesondere über:

(a) den politischen Kurs des Kreisverbands,

(b) das Kreisprogramm und Kreiswahlprogramm,

(c) die Kreissatzung und die für den Kreisverband maßgeblichen Ordnungen,

(d) die Auflösung des Kreisverbands

(e) Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gliederungen analog §8 (1) und §8 (2) der Landessatzung. Die Ordnungsmaßnahmen werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen beschlossen und treten sofort in Kraft.

(5) Die Mitgliederversammlung ist befugt, jede Entscheidungskompetenz an sich zu ziehen und dem Kreisvorstand Weisungen zu erteilen.

Tätigkeitsbericht

(6) Die Mitgliederversammlung nimmt jährlich den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstands entgegen. Der finanzielle Teil des Berichts ist durch die gewählten Rechnungsprüfer zu überprüfen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung vorzutragen. Dieser entscheidet anschließend über die Entlastung des Kreisvorstands.

Einberufung und Anmeldung

(7) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand unter Mitteilung des Datums, des Tagungsorts und der vorläufigen Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich einberufen. Eine Einladung in elektronischer Form ist möglich, sofern das Mitglied eine E-Mail- Adresse hinterlegt. Die zum Verständnis der Beratungsgegenstände erforderlichen Unterlagen sind in Papierform oder elektronisch zugänglich zu machen.

(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch den Kreisvorstand unverzüglich einberufen werden, wenn dies unter Angabe der Beratungsgegenstände von 20 Prozent der Mitglieder oder durch Beschluss des Kreisvorstands beantragt wird. In der außerordentlichen Sitzung können nur die Tagesordnungspunkte behandelt werden, die Anlass für diese Sitzung sind.
Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage.

Anträge und Tagesordnung

(9) Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge stellen. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen. Der Kreisvorstand kann dazu eine eigene Stellungnahme abgeben. Der Kreisvorstand gibt den Mitgliedern fristgerecht eingegangene Anträge spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung ggf. mit Stellungnahme bekannt. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die Fristen mit konkretem Datum hinzuweisen.

Eröffnung

(10) Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des Kreisvorstands eröffnet. Seine Aufgabe besteht darin, die frist- und ordnungsgemäße Einladung festzustellen und die Wahl eines Versammlungsleiters durchzuführen. Sofern eine geheime Abstimmung beantragt wird, schlägt es eine Zählkommission vor, die in offener Abstimmung zu wählen ist.

Wahlen

(11) Die Mitgliederversammlung wählt den Kreisvorstand und die Rechnungsprüfer sowie die Bundes- und Landesdelegierten für zwei Jahre. Rechnungsprüfer können in offener Abstimmung gewählt werden, sofern keine geheime Abstimmung beantragt wird.

Abwahl

(12) Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Kreisvorstand oder einzelne seiner Mitglieder abwählen. Ein Antrag auf Abwahl kann nur gestellt werden, wenn er mindestens 7 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingegangen und von mindestens 20 Prozent der Mitglieder namentlich unterzeichnet ist. Der Kreisvorstand hat unverzüglich alle Mitglieder auf den Eingang eines Antrags auf Abwahl hinzuweisen.

Beschlussfähigkeit und Beschlüsse

(13) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Wird nach Versammlungsbeginn auf Antrag eines Mitglieds festgestellt, dass weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ob die Versammlung unterbrochen, vertagt oder beendet werden soll. Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

Satzungsänderungen, Auflösungsbeschluss

(14) Entscheidungen über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur verhandelt werden, wenn er mindestens 7 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingegangen ist. Satzungsanträge, die aufgrund einer Empfehlung einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland erfolgen, können auch ohne Antragsfrist auf der Mitgliederversammlung zur Abstimmung gestellt werden. Eine Satzungsänderung darf nicht zum grundsätzlichen Widerspruch mit der Bundes- und Landessatzung führen.

(15) Entscheidungen über die Auflösung des Kreisverbands bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(16) Nach einem Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Kreisverbands muss dieser Beschluss durch einen schriftlichen Mitgliederentscheid mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bestätigt werden.

Protokoll

(17) Der Ablauf der Mitgliederversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse werden von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Parteimitglied protokolliert. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen schriftlich oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.

§ 6 Die Wahlgebietsversammlung

Allgemeines

(1) Die Wahlgebietsversammlung besteht aus den Mitgliedern der AfD, die zur jeweiligen Wahl wahlberechtigt sind und ihren Hauptwohnsitz im Wahlgebiet haben. Sie findet grundsätzlich in Form einer Mitgliederversammlung statt.

Einberufung

(2) Die Wahlgebietsversammlung wird vom zuständigen Vorstand mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen unter Mitteilung des Datums, des Tagungsorts und der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einberufen. Eine Einladung in elektronischer Form ist möglich, sofern das Mitglied eine E-Mail- Adresse hinterlegt und dieser Einladungsform nicht widersprochen hat.

(3) Für den Fall, dass mehrere Kreisverbände Anteil am gleichen Wahlkreis haben, treffen ihre Vorstände jeweils einen gleichlautenden Beschluss über Ort, Zeit und vorläufige Tagesordnung der einzuberufenden Wahlgebietsversammlung. Die Einberufung und Durchführung der Wahlgebietsversammlung wird von dem Vorstand des Kreisverbands, der zum Zeitpunkt des gleichlautenden Beschlusses die meisten wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet hat, vorgenommen.

Zuständigkeit

(4) Der Kreisvorstand ist zuständig für die Wahlgebietsversammlung zur Wahl

(a) eines Wahlkreisbewerbers für Bundestags- und Landtagswahlen,

(b) von Bewerbern für Kreistagswahlen,

(c) eines Bewerbers für Landratswahlen.

(5) Sofern kein nachgeordneter, rechtlich selbständiger Gebietsverband das Wahlgebiet abdeckt, ist der Kreisvorstand außerdem zuständig für Wahlgebietsversammlungen zur Wahl

(a) von Bewerbern für Stadtrats-, Verbandsgemeinderats-, Gemeinderats- und Ortsbeirats-wahlen,

(b) eines Bewerbers für Bürgermeister-, Ortsbürgermeister- und Ortsvorsteherwahlen, einschließlich der jeweiligen Stellvertreter.

Wahlen

(6) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

§ 7 Der Kreisvorstand

Zusammensetzung

(1) Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:

(a) dem Kreisvorsitzenden

(b) zwei stellvertretenden Kreisvorsitzenden,

(c) dem Kreisschatzmeister,

(d) dem Kreisschriftführer,

(e) bis zu 5 Beisitzern.

(f) Der Mitgliederversammlung steht es frei, zusätzlich einen stellvertretenden Schatzmeister und/oder einen stellvertretenden Schriftführer zu wählen.

Wahlen und Kooptierung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt in freier, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl den Kreisvorstand für zwei Jahre. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht.

(2) Der Kreisvorstand kann Mitglieder und Fördermitglieder der AfD als Experten ohne Stimmrecht kooptieren.

Nachwahl oder Neuwahl

(3) Für ausgeschiedene Mitglieder des Kreisvorstands ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl vorzunehmen, sofern die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nichts anderes beschließt.

(4) Der Kreisvorstand kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der er einen Antrag zur sofortigen Neuwahl des Kreisvorstands einbringt. Über diesen Antrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheitentschieden.

(5) Sind der Kreisvorsitzende und die stellvertretenden Kreisvorsitzenden oder mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Kreisvorstands aus dem Amt geschieden, ist der Kreisvorstand nicht mehr beschluss- und handlungsfähig. In diesem Falle gelten die Regelungen nach §10 (9) der Landessatzung bis zu Nachwahlen oder der Neuwahl des Kreisvorstandes durch die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes. Die Mitgliederversammlung kann mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheiden, anstelle von Nachwahlen die Neuwahl des Kreisvorstands durchzuführen.

(6) Scheidet ein Mitglied des Kreisvorstandes aus seinem Amt, bleibt der Kreisvorstand nach den Regeln des §7 (4) beschluss- und handlungsfähig. Dies gilt auch beim Ausscheiden des Kreisschatzmeisters. Das jeweilige Amt wird bis zur Neuwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch von einem Mitglied des Kreisvorstands weitergeführt.

§ 8 Rechte und Pflichten des Kreisvorstands

(1) Der Kreisvorstand leitet den AfD Kreisverband Germersheim. Er führt die Geschäfte auf der Grundlage dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(2) Der Kreisvorstand wird durch den Kreisvorsitzenden, in dessen Abwesenheit durch seinen ersten Stellvertreter und bei Verhinderung des ersten Stellvertreters, durch den zweiten Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(3) Der Kreisvorstand benennt den Vertreter des Kreisverbands für die Landeskonferenz.

§ 9 Sitzungen des Kreisvorstands

Einberufung

(1) Der Kreisvorstand wird durch den Kreisvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 96 Stunden vor dem beabsichtigten Sitzungstermin einberufen. Auf Verlangen eines Drittels der Vorstandsmitglieder muss eine Vorstandssitzung innerhalb von 7 Tagen stattfinden. Jedes Mitglied des Kreisvorstands kann bis zu 48 Stunden vor der Sitzung Beschlussanträge zur Tagesordnung stellen. Später oder auf der Sitzung gestellte Anträge können auf einstimmigen Beschluss zugelassen werden.

(2) Der Kreisvorstand tagt im Regelfall monatlich.

Beschlussfähigkeit

(3) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, solange mehr als die Hälfte der Mitglieder, an der Sitzung teilnimmt. Eine Teilnahme per Telefon und/oder Video einzelner Mitglieder ist zulässig. Sitzungen inForm von Telefon- und/oder Videokonferenzen bleiben die Ausnahme.

(4) Der Kreisvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Offene Abstimmungen können auch schriftlich, elektronisch oder telefonisch im Umlaufverfahren durchgeführt werden. Abstimmungen und ihre Ergebnisse sind zu protokollieren.

Geschäftsordnung, Geschäftsverteilungsplan

(5) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, stellt den Geschäftsverteilungsplan und den Wirtschafts-/Haushaltplan des Kreisverbandes auf. § 10 Geltungsbereich der Ordnungen der Landespartei/Bundespartei Die Ordnungen der AfD Landespartei und der Bundespartei, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, gelten sinngemäß.

§ 11 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten

(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.

(2) Mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 23.6.2021 in Offenbach tritt die Satzung nach Zustimmung des Landesvorstands in Kraft.